Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jockel Brandschutztechnik-Service GmbH Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Geltung

1.1   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Verträge zwischen der Jockel Brandschutztechnik-Service GmbH sowie den folgenden mit ihr verbundenen Unternehmen - Plan Tec GmbH, REFISA GmbH, Jockel-Bramax GmbH, öcotronic Steuer- und Meldegeräte GmbH, TKW-Armaturen GmbH, Stein Brandschutz GmbH & Co. KG, Stein Brandschutzservice GmbH & Co. KG, Hagen Brandschutztechnik Service GmbH, Compact Feuerschutz GmbH, Hanisch Feuerschutz GmbH, Feuerschutz G. Redel Dortmund GmbH, Bavaria Feuerschutz, Roland Altmann GmbH und Brandschutzbüro Schalla GmbH   („Auftragnehmer“) und deren Kunden („Auftraggeber“) über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) einschließlich Montage / Installation, ohne Rücksicht darauf, ob der Auftragnehmer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).

1.2   Diese AGB gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens (nachfolgend: „Unternehmer“ genannt) auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Die aktuelle Version der AGB kann jederzeit auf der Homepage des Auftragnehmers bezogen oder eingesehen werden.

1.3   Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1   Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bei Kaufverträgen bleibt Zwischenverkauf vorbehalten. Bestellungen oder Aufträge des Auftraggebers sind ein verbindliches Vertragsangebot. Bestellungen oder Aufträge kann der Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe der Erklärung durch den Auftraggeber annehmen. Die Annahme kann entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung per E-Mail) oder durch Auslieferung der Ware an den Auftraggeber erklärt werden.

2.2   Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag (vorrangig), einschließlich dieser AGB (nachrangig). Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt.

2.3   Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (Brief, E-Mail, Telefax etc.). Sofern diese mündlich getroffen wurden, bedürfen sie der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

2.4   Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.5   Die vom Auftraggeber gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, oder dergleichen) sind für den Auftraggeber maßgebend; der Auftraggeber haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen.

2.6   Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

2.7   Die Katalogausgaben des Auftragnehmers stehen unter urheberrechtlichem Schutz. Das Manuskript und Abbildungen sind Eigentum des Auftragnehmers. Der Nachdruck, auch auszugsweise sowie telegrafische oder technische Verwendungen für anderweitige Zwecke ist nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung des Auftragnehmers gestattet.

3. Unterbeauftragung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen oder gesetzlich entstandenen Verpflichtungen einzuschalten, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine unmittelbare Ausführung durch den Auftragnehmer oder ergibt sich aus dem Auftrag, dass dieser ausschließlich durch den Auftragnehmer durchgeführt werden muss.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1   Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen und Mitwirkungsobliegenheiten nachzukommen. Dies gilt insbesondere für Leistungsaufträge, die eine Montage, Installation o.ä. zum Vertragsgegenstand haben.

4.2   Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber bei Bedarf aktuelle Baupläne des Objekts und Leitungspläne (Wasser, Strom, Gas etc.) zur Verfügung zu stellen.

4.3   Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer für die Ausführung der Arbeiten ferner den Zugang zum Arbeitsbereich zu ermöglichen. Dies beinhaltet, dass die Arbeitsbereiche und Zuwege freigeräumt sind und etwaige Gerüste oder Hebebühnen aufgebaut wurden.

4.4   Sind Vorarbeiten durch den Auftraggeber erforderlich, hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Vorarbeiten zum Beginn der Ausführungsarbeiten des Auftragnehmers abgeschlossen sind. Dies gilt insbesondere für die Zurverfügungstellung der Anschlussstellen.

4.5   Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer für die Ausführung der Arbeiten die erforderliche Medien (Strom, Wasser etc.) auf Kosten des Auftraggebers bereitgestellt wird.

4.6   Den Auftraggeber trifft die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht am Objekt.

4.7   Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht oder verspätet nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, ihm die dadurch entstehenden Mehrkosten, z.B. durch Personalvorhaltung, in Rechnung zu stellen.

5. Preise und Zahlung

5.1   Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang oder - sofern eine solche nicht vorhanden ist - im vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

5.2   Die Preise verstehen sich gegenüber Unternehmern in EURO ab Werk, zuzüglich etwaiger Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Versicherung, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Gegenüber Verbrauchern schließen die Preise die gesetzliche Umsatzsteuer, inkl. Verpackung sowie Zoll und Gebühren ein. Die Preise verstehen sich für Verbraucher ebenfalls ab Werk, also zuzüglich Porto.

5.3   Ist der Auftraggeber Unternehmer, trägt er zusätzlich die Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, trägt er diese Kosten nur, wenn diese auf Veranlassung des Verbrauchers erhoben werden oder aufgrund von Änderungswünschen des Verbrauchers nicht absehbar waren und dadurch neu entstehen oder wenn sich nach Vertragsschluss gesetzliche Anforderungen ändern und hierdurch behördlich Gebühren/Kosten entstehen, die bei Vertragsschluss nicht absehbar waren.

5.4   Ist eine Montage geschuldet und wünscht der Auftraggeber die Montage nicht zu den üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers (werktags außer samstags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr), ist der Auftragnehmer berechtigt, auf den Stundensatz einen Zuschlag zu berechnen. Dieser richtet sich nach den jeweiligen Einsatzzeiten: Werktags (außer samstags) zwischen 06:00 Uhr und 08:00 Uhr sowie 17:00 Uhr - 20:00 Uhr erfolgt ein Zuschlag in Höhe von 25%; Samstags- und Nachtarbeiten von 20:00 Uhr - 06:00 Uhr in Höhe von 50%; Sonntagsarbeit in Höhe von 100% und an gesetzlichen Feiertagen in Höhe von 150 %.

5.5   Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Auftragnehmers zugrunde liegen und die Lieferung / Leistung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten gegenüber Unternehmern die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Auftragnehmers (jeweils abzüglich eines ggf. vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Erhöht sich der Listenpreis um mehr als 5%, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der Auftragnehmer bietet den Liefergegenstand zum ursprünglichen Listenpreis an.

5.6   Können Leistungstermine aus Gründen, die der Auftraggeber zu verschulden hat, nicht eingehalten werden (z.B. wegen Verstoß gegen die Mitwirkungsobliegenheit, Nichtzahlung bei Vorleistungspflicht) und verschieben sich die Leistungstermine um mehr als vier Monate, ist der Auftragnehmer berechtigt, etwaige Mehrkosten aufgrund Erhöhung von Material- oder Lohnkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, wenn es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer handelt. Ein etwaiges Rücktrittsrecht vom Vertrag bleibt von dieser Regelung unberührt.

5.7   Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist bei Unternehmern der Eingang beim Auftragnehmer und bei Verbrauchern der Tag der Zahlung. Der Auftragnehmer ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Auftragnehmer spätestens mit der Auftragsbestätigung.

5.8   Die Zahlung per Scheck oder Wechsel ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Erfolgt im Einzelfall eine gesonderte Vereinbarung über die Annahme eines Schecks oder Wechsels, werden diese lediglich zahlungshalber entgegengenommen. Die Erfüllung tritt erst mit der Gutschrift des jeweiligen Betrages auf dem Konto des Auftragnehmers ein.

6. Lieferung, Liefer- und Leistungszeit

6.1 Lieferungen erfolgen ab Werk.

6.2 Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

6.3 Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.

6.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt verursacht worden sind. Höhere Gewalt ist jedes betriebsfremde, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber ein solches Ereignis unverzüglich anzuzeigen.

Sofern ein solches Ereignis dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich macht und die Behinderung länger als einen Monat andauert, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils berechtigt, wenn er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und soweit er nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hat. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, wenn der Auftragnehmer seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

6.5 Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, haftet der Auftragnehmer ferner nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch für die rechtzeitige und Richtigkeit der Selbstlieferung, die vorbehalten bleibt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber ein solches Ereignis unverzüglich anzuzeigen.

Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung länger als einen Monat andauert, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils berechtigt, wenn er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und soweit er nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hat. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, wenn er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

6.6 Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

6.7 Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 12. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

6.8 Für den Fall eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird diese seitens des Auftraggebers gesetzte Nachfrist durch Verschulden des Auftragnehmers versäumt, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.9 Tritt der Verzug durch ein Verschulden des Auftraggebers ein, so trägt dieser die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung der Lieferware ab Meldung der Versandbereitschaft durch den Auftragnehmer.

6.10 Ein Verzug des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen des Auftragnehmers nicht ausgeführt werden können, weil der Auftraggeber seiner Mitwirkungsobliegenheit gemäß Ziffer 4 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. Werden die Mitwirkungsobliegenheiten durch den Auftraggeber nachgeholt, verschieben sich etwaige Leistungszeiten des Auftragnehmers entsprechend. Kann aufgrund der Verzögerung durch den Auftraggeber nach Wegfall der Verzögerung nicht unmittelbar ein neuer Leistungstermin durch den Auftragnehmer angeboten werden, weil der Auftragnehmer sein Personal z.B. für anderweitige Aufträge verplant hat, geht diese Verzögerung zu Lasten des Auftraggebers und haftet der Auftragnehmer für die verzögerte Ausführung nicht.

7. Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

7.1   Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

7.2   Die Gefahr geht bei Auftraggebern, die nicht Verbraucher sind, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über, wenn Versendung vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Liefert der Auftragnehmer den Liefergegenstand selbst aus, tritt der Gefahrübergang bei Übergabe an den Auftraggeber oder einen zur Annahme der Lieferung Bevollmächtigten ein. Sind Transportschäden durch den Auftragnehmer zu vertreten, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer unverzüglich den Transportschaden in Textform anzuzeigen. Der Gefahrübergang bei Verbrauchern richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.

7.3   Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

7.4   Die Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber.

7.5   Ist der Auftraggeber Unternehmer, wird die Sendung vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

7.6   Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache / Leistung als abgenommen, wenn die Lieferung und, sofern der Auftragnehmer auch die Montage / Installation schuldet, diese abgeschlossen ist, und der Auftragnehmer dem Auftraggeber anschließend eine angemessene Frist zur Abnahme von 14 Werktagen gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen nur dann ein, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme in Textform hingewiesen hat.

8. Verzug

8.1   Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit von Rechnungen nicht und ist dieser Unternehmer, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen.

8.2   Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung der Rechnung in Verzug, sind nach Verzugseintritt die ausstehenden Beträge bei Unternehmern für eine Entgeltforderung mit 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. und bei Verbrauchern mit 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

8.3   Zahlungen können nur in unseren Geschäftsräumen oder durch Überweisung auf ein von uns angegebenes Bankkonto erfolgen. Technisches Personal, Fahrer und Service-Mitarbeiter im Außendienst sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt, es sei denn, es wird dem Kunden eine schriftliche Inkasso-Vollmacht vorgelegt.

8.4   Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Bei Unternehmern gilt dies einschließlich Leistungen aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt.

8.5   Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen vorläufig einzustellen und ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, wenn der Auftraggeber sich mit der Zahlung offener und fälliger Rechnungen des Auftragnehmers aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis in Verzug befindet. Dies gilt bei Unternehmern einschließlich Leistungen aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber schriftlich informieren. Bei Verbrauchern gilt das Zurückbehaltungsrecht des Auftragsnehmers nur, wenn der Verzug des Auftragnehmers aus demselben Einzelauftrag resultiert.

9. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gegenansprüchen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass diese vom Auftragnehmer anerkannt, sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gegenrechte des Auftraggebers aus demselben Vertrag wegen Mängeln, Nichtleistung und / oder unfertiger bzw. unvollständiger Leistung bleiben hiervon unberührt.

10. Mängelrechte des Auftraggebers

10.1 Die Mängelrechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln bestimmen sich für den Fall, dass der Auftraggeber Verbraucher ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10.2 Ist der Auftraggeber Unternehmer richten sich die Mängelrechte nach den nachfolgenden Regelungen gemäß Ziffer 10.2.

10.2.1 Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

10.2.2 In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften der §§ 445a, 445b, 478 Abs. 1 BGB bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde.

10.2.3 Grundlage der Mängelhaftung ist vorrangig die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten Produktbeschreibungen oder Herstellerangaben nur dann, wenn das vertraglich vereinbart wurde oder solche Beschreibungen oder Angaben durch den Auftragnehmer (insbesondere in Katalogen) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.

10.2.4 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die der Auftraggeber nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt der Auftragnehmer jedoch keine Haftung.

10.2.5 Die Mängelrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.  

10.2.6 Wurde mit dem Auftraggeber eine Abnahme oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Auftraggeber bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

10.2.7 Ist die gelieferte Ware oder das hergestellte Werk mangelhaft, kann der Auftragnehmer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

10.2.8 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

10.2.9 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den erneuten Einbau, wenn der Auftragnehmer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

10.2.10 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann er vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.

10.2.11 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

10.2.12 Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

10.2.13 Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

11.  Verjährung

11.1 Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche des Auftraggebers bestimmen sich für den Fall, dass der Auftraggeber ein Verbraucher ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, richten sich die Verjährungsfristen für Mängelansprüche nach den nachfolgenden Regelungen gemäß Ziffer 11.2.

11.2 Verjährungsfristen für Mängelansprüche von Unternehmern

11.2.1 Ansprüche des Auftraggebers wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung.

11.2.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.2.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.

11.2.3 Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.

11.2.4 Soweit gemäß Ziffern 11.1 und 11.2 die Verjährung von Ansprüchen verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Auftraggebers gegen gesetzliche Vertreter, Angestellte, Mitarbeiter, Beauftragte sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.

12. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

12.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  • bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
  • im Rahmen einer Garantiezusage,
  • soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

12.2 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sachschäden auf einen Betrag von EUR 10.000.000,00 und aus Sachschäden resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 2.000.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

12.3 Eine Haftung für indirekte (Folge-)Schäden sowie für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, entgangene Nutzungsmöglichkeiten von Anlagen oder Gebäuden, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen ist aber auch bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

12.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

12.5 Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

12.6 Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen für datenschutzrechtliche Ansprüche. Soweit der Auftragnehmer dem Grunde nach auf Schadensersatz für datenschutzrechtliche Ansprüche haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.

12.7 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit wegen Pflichtverletzungen von datenschutzrechtlichen Ansprüchen ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sachschäden auf einen Betrag von EUR 10.000.000,00 und aus Sachschäden resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 2.000.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

12.8 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Eigentumsvorbehalt betreffend Verträge mit Verbrauchern

13.1.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Auftraggeber die Ware (nachfolgend: „Vorbehaltsware“) nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.

13.1.2 Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer unverzüglich benachrichtigen, damit dieser seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.

13.1.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, sofern der Auftragnehmer vom Vertrag zurückgetreten ist.

13.2 Eigentumsvorbehalt betreffend Verträge mit Unternehmern

13.2.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Geschäftsbeziehung. Der Eigentumsvorbehalt aus dem konkreten Auftrag gilt nicht gegenüber weiteren Firmen, die nicht Vertragspartner dieses Auftrages sind.

13.2.2 Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

13.2.3 Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Auftragnehmer.

13.2.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer 13.2.9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

13.2.5 Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Auftragnehmer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Auftragnehmer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftragnehmer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

13.2.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) der Forderungen des Auftragnehmers an ihn ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Auftragnehmer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

13.2.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Auftragnehmer.

13.2.8 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.

13.2.9 Tritt der Auftragnehmer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

15. Sonstige Regelungen

15.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers. Schuldet der Auftragnehmer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

15.2 Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist für alle aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers Gerichtsstand; der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Sitz zu verklagen.

15.3 Anwendbares Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15.4 Für den Fall, dass es sich bei dem Auftragnehmer um einen Unternehmer handelt, der seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist dieser verpflichtet, die ihm übersandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen binnen einer Frist von 10 Tagen unterschrieben an den Auftragnehmer zurückzusenden, oder die Geltung derselben dem Auftragnehmer gegenüber schriftlich zu bestätigen.

15.5 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.